BAG
Urteil vom 07.07.2005 2 AZR 581/04
Fristlose Kündigung wegen Internet-Surfen am Arbeitsplatz
JurPC Web-Dok. 31/2006, Abs. 1 – 45
BGB § 626Leitsatz Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Quelle
Ich dachte ich sags mal.